Inflationsausgleichsprämie – einmalige Sonderzahlung für Schulen in freier Trägerschaft

Die am 09. Dezember 2023 erzielte Tarifeinigung im öffentlichen Dienst der Länder sah die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie für die nach diesem Tarif beschäftigten
Lehrkräfte vor, mit den Bestandteilen einer Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro netto und für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2024 von monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 120 Euro netto. Die außerdem vereinbarten prozentualen Tarifsteigerungen betreffen erst das Schuljahr 2024/25.

Aufgrund der im Brandenburger Schulgesetz genannten Stichtagsregelung (§ 124a Absatz 3 BbgSchulG und § 3 Absatz 1 ESZV) werden die im Tarifvertrag vereinbarten monatlichen Sonderzahlungen bei der Berechnung der Betriebskostenzuschüsse der Schulen in freier Trägerschaft somit lediglich für die Monate August bis Oktober 2024 Berücksichtigung finden.

Insbesondere bei der vereinbarten Einmalzahlung, welche den Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes mit der Gehaltszahlung Dezember 2023 ausgezahlt wurde, werden die Beschäftigten der freien Schulen dadurch benachteiligt, dass die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie weder im laufenden noch im neuen Zuschusszeitraum bei der Berechnung der Betriebskostenzuschüsse durch die im Gesetz festgeschriebene Stichtagsregelung
berücksichtigt wird.

Einige Schulträger mit Tarifbindung, die z.B. im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg eingebunden sind, wurden bereits verpflichtet Inflationsausgleichsprämien zu zahlen.

Die AGFS und der VDP ersuchen daher das MBJS im Sinne der Gleichbehandlung eindringlich, die Einmalzahlung, die den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gewährt wird, durch eine einmalige Sonderzahlung des Landes Brandenburg in Höhe von 1.500,00 Euro pro Lehrkraft auch der Mitarbeiterschaft der Schulen in freier gemeinnütziger Trägerschaft des Bundeslandes Brandenburg zukommen zu lassen.

Position AGFS I 2024 Inflationsausgleichszahlung